Das bringt die Gutschein-Richtlinie

Gastbeitrag von John Paul Fürus in der Zeitschrift sportFACHHANDEL Ausgabe 01/2019

Seit Jahresbeginn gibt es neue steuerliche Vorgaben für den Verkauf von Gutscheinen. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die sogenannte „Gutschein-Richtlinie“ der EU in nationales Recht umgesetzt. Dadurch entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Wert- sowie Waren- und Sachgutscheinen. An ihre Stelle tritt die Abgrenzung von Einzweck- zu Mehrzweck-Gutschein. Das müssen Sie beachten …

Bisher wurde umsatzsteuerlich zwischen Wert und Waren- oder Sachgutschein unterschieden. Wertgutscheine lauten auf einen bestimmten Nennbetrag, der gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden kann (z.B. 10 Euro-Gutschein). Sie stellten keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. In der Rechnung durfte daher auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Umsatzsteuer entstand erst mit deren Eintausch. Auf einem Waren- oder Sachgutschein war die Ware oder Dienstleistung bereits konkret bezeichnet, sodass bereits der Verkauf dieser Gutscheine der Umsatzsteuer unterlag. Rechnungen auf diese Gutscheine hatten mit Umsatzsteuerausweis zu erfolgen.

Nach der gesetzlichen Änderung liegt ein Gutschein vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlung statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Regelung gilt demnach ausdrücklich nicht für „Gutscheine“, die den Erwerber ausschließlich zu einem Preisnachlass berechtigen. Laut der nun geltenden Gutschein-Richtlinie richtet sich die Entstehung der Umsatzsteuer danach, ob es sich um einen Einzweck- oder einen Mehrzweck-Gutschein handelt. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits mit dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Wie detailliert die Leistungsbeschreibung bzw. der Liefergegenstand im Gutschein beschrieben sein muss, ist bis zur Veröffentlichung eines entsprechenden BMF-Schreibens unsicher. In der Zwischenzeit sollte sich an der bisherigen Abgrenzung zu Waren- und Sachgutscheinen orientiert werden können. Die Besteuerung erfolgt beim Einzweck-Gutschein im Zeitpunkt der Ausgabe. D.h. die Rechnung zum Einzweck-Gutschein muss die Umsatzsteuer enthalten. Die spätere Einlösung des Gutscheins hat keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Bemessungsgrundlage ist der vereinnahmte (Netto-)Betrag. Im Fall der Nicht-Einlösung eines Einzweck-Gutscheins ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht, d.h. die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung ist nicht zu korrigieren. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine. Besteuerungszeitpunkt hierbei ist nicht der Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins, sondern der Zeitpunkt dessen Einlösung, d.h. wenn feststeht, welche Lieferung oder sonstige Leistung dem Gutschein gegenübersteht. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Nennwert des Gutscheins.

Bei der Einlösung von (Alt-)Gutscheinen in 2019 ist zu beachten, dass die Neuregelung keine Anwendung auf Gutscheine findet, die im Weihnachtsgeschäft 2018 verkauft worden sind. Die entsprechende Berücksichtigungen sind notwendig, da die Neuregelung erst gilt für Gutscheine, die nach dem 01.01.2019 ausgegeben werden. Für Gutscheine aus 2018 gelten die bisherigen Regelungen und damit die Abgrenzung zwischen Wert- und Waren-bzw. Sachgutschein fort.