Steuerrecht: Einfachere Selbstanzeige

Erleichterung bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer

Gastbeitrag  von Rainer Biesgen, Markt und Mittelstand online, 30.12.2014

Zum 1. Januar 2015 wird die Selbstanzeige im Steuerrecht neu geregelt. Das Gesetz sieht auch Änderungen zur strafbefreienden Selbstanzeige vor. Doch die Fallstricke in der Praxis werden nur teilweise beseitigt.

Bei der Lohnsteuer und Umsatzsteuer sind die steuerstrafrechtlichen Risiken besonders groß. Ein Grund ist, dass der Unternehmer die Steuer selbst berechnen und anmelden muss – regelmäßig jeden Monat bis zum 10. des Folgemonats.

Was vielen nicht bewusst ist: Schon die vorsätzlich verspätete Abgabe einer Steueranmeldung ist eine Steuerhinterziehung und zwar auch dann, wenn die verspätet eingereichte Steuererklärung inhaltlich richtig ist. Auch im Bereich Lohnsteuer und Umsatzsteuer gibt es allerdings die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Als solche werten die Finanzbehörden schon die spätere Einreichung der richtigen Steuererklärung.

Berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Umsatzsteuervoranmeldungen berichtigt werden müssen, weil bei Abgabe der Erklärung noch nicht alle Daten vorgelegen haben. Bisher besteht hier die Hürde, dass eine verspätete Umsatzsteuervoranmeldung, wenn sie als Selbstanzeige gilt, vollständig und richtig sein musste. Gab der Unternehmer etwa am 20. des Folgemonats die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet ab und musste diese am 30. berichtigen, so zeigte die Berichtigung, dass die Erklärung vom 20. eine nicht vollständige Selbstanzeige war – es trat dann keine Straffreiheit ein.

Speziell für diesen Fall hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2015 Abhilfe geschaffen: Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ist die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige wieder eingeführt worden. In dem Beispielsfall wäre dann die Erklärung vom 20. eine insoweit strafbefreiende Teilselbstanzeige und die vollständige Erklärung vom 30. wäre eine mögliche zweite, jetzt vollständig befreiende Erklärung.

Vorsicht bei der Jahreserklärung

Es bleiben aber Risiken: Die Möglichkeit der strafbefreienden Teilselbstanzeige gilt nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung. Diese kann weiterhin nur einmal mit einer vollständigen Selbstanzeige strafbefreiend berichtigt werden. Wer eine zwar richtige Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet abgibt, geht zudem ein erhebliches finanzielles Risiko ein.

Wird die verspätete Abgabe als Selbstanzeige gewertet, so muss ab 2015 bei einer verkürzten Steuer von mehr als 25.000 Euro zusätzlich zur Nachzahlung von Steuern und 6 Prozent Zinsen pro Jahr ein erhöhter Zuschlag von 10 bis 20 Prozent der verkürzten Steuer gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, wieviel verspätet die Erklärung abgegeben worden ist. Es kann nicht einmal die Vorsteuer abgezogen werden.

Wird etwa eine Umsatzsteuerjahreserklärung mit einer Umsatzsteuer von 200.000 Euro und Vorsteuer von 190.000 Euro vorsätzlich einen Monat zu spät eingereicht, beträgt der Zuschlag 15 Prozent von 200.000 Euro, also 30.000 Euro – obwohl nur 10.000 Euro zu spät an das Finanzamt gezahlt wurden.

Waren mehrere Geschäftsführer für die verspätete Abgabe der Steuererklärung verantwortlich, so fällt der Zuschlag in dieser Höhe nach umstrittener Meinung der Finanzbehörden sogar mehrfach an. Nur für die Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung fällt dieser Zuschlag ab 2015 allerdings weg.

Fallstricke bei der Rechnungsstellung

Erhöhte Risiken in den Verdacht der Steuerhinterziehung zu geraten, bestehen bei der Umsatzsteuer auch wegen der besonders formellen Regeln der Rechnungstellung. Werden diese nicht eingehalten, so darf die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden. Dies gilt etwa, wenn der Rechnungsaussteller eine Scheinadresse oder falsche Steuernummer verwendet oder die erbrachte Leistung unrichtig oder nicht hinreichend präzise beschrieben wird.

Zwar begeht der Unternehmer, der gutgläubig den Vorsteuerabzug geltend macht und etwa nicht weiß, dass eine Adresse nicht stimmt, keine Steuerhinterziehung. Dies schützt ihn aber nicht davor, dass die Finanzbehörden zunächst einmal eine Kenntnis vermuten und ein Steuerstrafverfahren eröffnen.

Umsatzsteuerkarusselle durch lange Lieferketten

Eine Gefahr droht auch von sogenannten Umsatzsteuerkarussellen. Europaweit agierende kriminelle Gruppen organisieren hierbei lange Lieferketten, bei denen auf einer Stufe Umsatzsteuer hinterzogen wird. Es können aber auch gutgläubige Unternehmen ohne ihr Wissen in die Lieferkette einbezogen werden, da auf vielen Stufen des Karussells reale Geschäfte stattfinden können, bei denen für sich genommen steuerlich alles korrekt verläuft. Häufig wird der gutgläubige Unternehmer dann aber mit dem Verdacht der Steuerfahndung konfrontiert, er habe die kriminelle Gesamtstruktur gekannt.