The world is not enough

Gesetzentwurf zur Ausweitung des Korruptionsstrafrechts

Gastbeitrag von Dr. Heiko Ahlbrecht und Dr. Matthias Dann im Deutschen AnwaltSpiegel 05/2015

 
Im internationalen Geschäftsverkehr wird von jeher mit harten Bandagen gekämpft. Trotz zunehmender Initiativen zur internationalen Korruptionsbekämpfung sind Bestechungsgelder als Auftragsköder in vielen Ländern der Welt nach wie vor ein Problem. Die Bundesregierung hat reagiert und am 21.01.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen. Durch das geplante Gesetz sollen internationale Vorgaben zur Bekämpfung der Korruption umgesetzt und Strafbarkeitslücken geschlossen werden, etwa auch bei dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB. Gleichzeitig sollen schon vorhandene Regelungen aus dem Nebenstrafrecht (IntBestG, EUBestG) in das Strafgesetzbuch überführt werden, um mehr Übersichtlichkeit zu gewährleisten – der internationale Amtsträgerbegriff spielt dabei eine zentrale Rolle. Schließlich wird der Straftatbestand der Angestelltenbestechung nach § 299 StGB grundlegend erweitert.

Europäischer Amtsträger

Europäische Amtsträger sind unter anderem Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union sowie Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union beauftragt sind. Sie sollen nach dem Referentenentwurf auch in den Anwendungsbereich der Straftatbestände zur Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) – die strafbaren „Vorstufen“ zur Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 332 StGB) – einbezogen werden. Die geplante Ausdehnung führt dazu, dass zukünftig auch „gelockerte“ Unrechtsvereinbarungen erfasst werden, die nicht auf eine konkrete Diensthandlung bezogen sind, sondern die lediglich dazu dienen sollen, ein allgemeines, geschäftsbezogenes Wohlwollen zu erzeugen. Diese Verschärfung schränkt auch die legalen Möglichkeiten von Lobbyarbeit deutlich ein und ist daher für Unternehmen, die beispielsweise mit Amtsträgern der Europäischen Union zusammenarbeiten oder die versuchen, über aktive Lobbyarbeit Einfluss auf Entscheidungen von EU-Gremien zu nehmen, von besonderer Bedeutung.


Die aktive Bestechung Europäischer Amtsträger und ausländischer Staatsbediensteter unterliegt schon bislang dem deutschen Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn etwa der Täter Deutscher ist. Gleiches soll in Zukunft auch gelten, wenn ein Ausländer im Ausland eine Vorteilsgewährung gegenüber einem deutschen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begeht.
Eine ebenso beachtliche Ausweitung der Strafbarkeitszone soll mit § 335a n.F. StGB einhergehen. Diese Vorschrift stellt unter anderem die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger im Hinblick auf zukünftige Diensthandlungen unter Strafe. Während das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) verlangte, dass ein Zusammenhang mit dem „internationalen geschäftlichen Verkehr“ bestand, verzichtet die geplante Neuregelung auf diese Beschränkung. Konsequenz ist, dass zukünftig rein ausländische Sachverhalte erfasst werden, ohne dass es einer grenzüberschreitenden Dimension bedarf. Die Entwurfsbegründung sieht darin eine „sehr weitgehende Unterstrafestellung von Bestechungstaten im Ausland“, geht aber davon aus, dass möglicherweise auftretende Extremsituationen im Rahmen der Rechtswidrigkeit, der Schuld- und Strafzumessung sowie auf prozessualer Ebene berücksichtigt werden können.

Untreueähnliche Ausweitung der Strafbarkeit nach § 299 StGB

Neben der internationalen Verschränkung der Korruptionsvorschriften gestaltet der Gesetzentwurf den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB tiefgreifend um. Die Neufassung soll wie folgt lauten:

  1. Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
    1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
    2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
    1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
    2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.


Der Schwerpunkt der Änderung liegt in der Pönalisierung der Verletzung von Pflichten gegenüber dem Unternehmen nach der jeweiligen Ziffer 2. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Geschäftsherrenmodell, das schon seit längerem erheblicher Kritik ausgesetzt ist. Nach diesem Modell wird ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens bestraft, der sich dafür bestechen lässt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen „seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen“ verletzt.


Die Besonderheit der Neuregelung besteht darin, dass sie Schmiergeldzahlungen außerhalb von Wettbewerbssituationen erfassen soll. Vorteilszuwendungen durch Monopolisten wären damit ebenso im Fokus wie solche, die im Vorfeld von Ausschreibungen oder Auftragsvergaben erfolgen. Allerdings soll nicht jede Pflichtverletzung eines Angestellten erfasst werden. Vielmehr muss die verletzte Pflicht zum einen gegenüber dem Inhaber des Betriebs bestehen und zum anderen sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Damit sind etwa interne Regeln angesprochen, die die Auswahl und den Umgang mit potentiellen Lieferanten und Geschäftspartnern durch Einkaufs- oder Fachabteilungen betreffen. Je detaillierter dieser Bereich in einem Unternehmen ausgestaltet ist, desto wichtiger wird es in Zukunft sein, die strafrechtliche Relevanz von Pflichtverletzungen im Rahmen von Schulungen durch Rechts- oder Complianceabteilungen aufzuzeigen.

„Zero Tolerance“ für korruptionsverdächtiges Verhaltens

Die zunehmende Komplexität des deutschen Korruptionsstrafrechts forciert eine konsequente „Zero-Tolerance“-Politik der Unternehmen bzgl. unerlaubter Einflussnahme auf Amtsträger und Entscheider. In Anbetracht des Entwurfs dürfte eine Sensibilisierung im Umgang mit europäischen Amtsträgern angezeigt sein, weil in Zukunft mit Vorteilen verbundene Klimapflege schnell zum Problem werden könnte. Mitarbeiter von Einkaufs- und Fachabteilungen, die einen vertrauensvollen Dauerkontakt zu Lieferanten pflegen, sollten gegebenenfalls bereits bei der Vorbereitung von Beschaffungs- oder Vergabeentscheidungen sowie im Umgang mit Monopolisten berücksichtigen, dass sie sich mit der Annahme persönlicher Vorteile einem Strafbarkeitsrisiko aussetzen. Vor allem deutsche Geschäftsführer im Ausland müssen die geplanten Neuregelungen beachten, um nicht in den Verdacht einer Amtsträgerbestechung im Ausland zu geraten. Dies gilt selbst dann, wenn die (erkaufte) Diensthandlung lediglich lokale Bedeutung hat und ohne Interesse für eine deutsche Muttergesellschaft ist.